Angeregt durch den Präsidenten der Tschechischen Republik Václav Havel, der am 8. März 1994 bei seiner Ansprache vor dem Europäischen Parlament in Straßburg eine Charta der Europäischen Identität forderte, hat der 40. Kongress der Europa-Union Deutschland am 5.11.1994 in Bremen beschlossen, ein entsprechendes Dokument auszuarbeiten. Zu diesem Zweck bildete die Europa-Union eine Arbeitsgruppe, die vom 17.-19. Februar 1995 in Cursdorf (Thüringen) einen Entwurf ausarbeitete. Nach Veröffentlichung des Entwurfs in der April-Ausgabe der Europäischen Zeitung und der öffentlichen Vorstellung des Textes in einer repräsentativen Veranstaltung im Abgeordnetenhaus von Berlin am 6. Mai 1995, setzte innerhalb der Europa-Union eine breite Diskussion ein, an der sich auch der Europäische Bund für Bildung und Wissenschaft und Mitglieder des Europäischen Journalisten-Verbandes beteiligten, in deren Rahmen über 500 Änderungsanträge eingingen. In einer zweiten Tagung des Arbeitskreises am 9. September 1995 in Bonn wurden diese Vorschläge geprüft und entsprechend in einer zweiten Fassung der Charta eingearbeitet.
Der 41. Kongress der Europa-Union Deutschland vom 28. und 29. Oktober 1995 in Lübeck diskutierte den Entwurf erneut und nahm ihn am 28. Oktober 1995 mit zwei Gegenstimmen ohne Enthaltung an.
Die Charta der Europäischen Identität
Charter of European identity
Charte de l'identite europeenne
Carta dell'identità europea
Carta sobre la identidad europea
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1. Eine auf föderativer Grundlage errichtete, europäische Gemeinschaft ist ein notwendiger und wesentlicher Bestandteil jeder wirklichen Weltunion.
2. Entsprechend den föderalistischen Grundsätzen, die den demokratischen Aufbau von unten nach oben verlangen, soll die europäische Völkergemeinschaft die Streitigkeiten, die zwischen ihren Mitgliedern entstehen könnten, selbst schlichten.
3. Die Europäische Union fügt sich in die Organisation der Vereinten Nationen ein und bildet eine regionale Körperschaft im Sinne des Artikels 52 der Charta.
4. Die Mitglieder der Europäischen Union übertragen einen Teil ihrer wirtschaftlichen, politischen und militärischen Souveränitätsrechte an die von ihnen gebildete Föderation.
5. Die Europäische Union steht allen Völker europäischer Wesensart, die ihre Grundsätze anerkennen, zum Beitritt offen.
6. Die Europäische Union setzt die Rechte und Pflichten ihrer Bürger in der Erklärung der Europäischen Bürgerrechte fest.
7. Diese Erklärung beruht auf der Achtung vor dem Menschen, in seiner Verantwortung gegenüber den verschiedenen Gemeinschaften, denen er angehört.
8. Die Europäische Union sorgt für den planmäßigen Wiederaufbau und für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit sowie dafür, dass der technische Fortschritt nur im Dienste der Menschheit verwendet wird.
9. Die Europäische Union richtet sich gegen niemand und verzichtet auf jede Machtpolitik, lehnt es aber auch ab, Werkzeug irgendeiner fremden Macht zu sein.
10. Im Rahmen der Europäischen Union sind regionale Unterverbände, die auf freier Übereinkunft beruhen, zulässig und sogar wünschenswert.
11. Nur die Europäische Union wird in der Lage sein, die Unversehrtheit des Gebietes und die Bewahrung der Eigenart aller ihrer Völker, größer oder kleiner, zu sichern.
12. Durch den Beweis, dass es seine Schicksalsfragen im Geiste des Föderalismus selbst lösen kann, soll Europa einen Beitrag zum Wiederaufbau und zu einem Weltbund der Völker leisten.
